In der Regel enthält das beim Gleitschleifen entstandene Wasser Schwermetalle und Öle oder weist einen noch nicht einleitfähigen pH-Wert auf. Demnach darf das Wasser nicht unbehandelt in das öffentliche Kanalnetz eingespeist werden.
Das Abwasser kann z.B. chemisch – physikalisch aufbereitet und dann eingeleitet werden. Zu beachten bleibt, dass hierbei eine genehmigungspflichtige Abwasseraufbereitungsanlage und eine Einleitererlaubnis erforderlich sind.
Alternativ kann das Wasser jedoch als Prozesswasser mittels Zentrifuge und gegebenenfalls Flockung soweit aufbereitet werden, dass das Wasser für den Gleitschleifprozess wieder zur Verfügung steht (Recyclingprozess). In der Regel ist dieser Prozess genehmigungsfrei, da nach einer wirtschaftlichen Standzeit das Prozesswasser als flüssiger Abfall entsorgt wird.
Bei abriebarmem bzw. –freiem Abwasser besteht zudem die Möglichkeit der Aufbereitung mittels Verdampfer. Das entstandene Destillat kann entsorgt oder wiederverwendet werden.